dies ist keine Rechtsberatung!!!

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HINWEISE

Diese Passagierrechte sind in einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2004 festgelegt. Die Vorschriften gelten für alle Fluggesellschaften mit Sitz in der EU sowie für andere internationale Fluglinien, wenn der Start innerhalb der EU geplant war.


AUSFALL / VERSPÄTUNG

Fällt der Flug aus oder ist um mehr als 5 Stunden verspätet, muss man sich mit der Airline in Verbindung setzen, die den Flug durchführen wollte. Folgendes kann man verlangen:

- erstattung Ticketpreis

- anderen Weg zum Zielort (Achtung: Umbuchung und Bahnfahrten möglich)


KOSTENÜBERNAHME / Betreuungsleistungen

Wenn der Flug annulliert wird oder sich deutlich verspätet, muss die Fluggesellschaft laut EU-Verordnung für sogenannte Betreuungsleistungen der betroffenen Passagiere aufkommen - unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft für die Verspätung direkt verantwortlich oder durch Umstände wie einen Fluglotsenstreik nur sekundär betroffen ist. Darunter fällt zum Beispiel die Verpflegung während der Wartezeit auf den späteren Flug und gegebenenfalls eine oder mehrere Übernachtungen im Hotel. Zudem müssen den Passagieren zwei kostenlose Telefonate beziehungsweise Faxe oder E-Mails ermöglicht werden. Wann Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen haben, hängt bei Verspätungen von der Wartezeit und der Flugstrecke ab.

Unterstützung gibt es nach zwei Stunden Wartezeit für Flüge bis zu 1500 Kilometer, nach drei Stunden für eine Strecke von 1500 bis 3500 Kilometer und nach vier Stunden bei einer Distanz von mehr als 3500 Kilometern. Grundsätzlich müssen alle Fluggesellschaften - sowohl europäische als auch außereuropäische -, die von Flughäfen innerhalb der EU starten, eine Betreuungsleistung erbringen. Anders sieht es bei Flügen von einem außereuropäischen Flughafen aus, deren Ziel in der EU liegt. Hier sind nur europäische Fluglinien verpflichtet, ihre Fluggäste zu betreuen.


WEITERE ANSPÜCHE

Bei einer Annullierung oder einer Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere laut EU-Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Zu solchen zählen vor allem Ereignisse, die den Luftverkehr von außen treffen, so etwa Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen oder ein Radarausfall.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zählen auch Streiks von Piloten oder Fluglotsen zu solchen "außergewöhnlichen Umständen" ebenso wie Naturereignisse (Vulkanausbrüche u.ä.) oder auch der längere KomplettAusfall von Computersystemen (BGH 2019). Keine außergewöhnlichen Umstände sind dagegen solche, die von der Fluggesellschaft selbst verschuldet oder von ihr zu beherrschen sind: fahrlässige Beschädigungen am Flugzeug etwa. Auch Erkrankungen von Flugpersonal zählen nach bisheriger Rechtsprechung nicht zu außergewöhnlichen Umständen.


PAUSCHALREISEN UND FLIEGEN

Wenn der Hinflug einer Pauschalreise betroffen ist, bestehen verschiedene Möglichkeiten. Veranstalter und Reisender können die Pauschalreise kündigen, wenn sie aufgrund höherer Gewalt erschwert oder beeinträchtigt ist. Der Reisepreis muss dann nicht mehr gezahlt werden. Falls sich für den Veranstalter Stornokosten bei einem reservierten Hotel oder anderen Anbietern ergeben, werden die Kosten laut der bisherigen Rechtsprechung aufgeteilt. Beide Seiten können sich auch darauf einigen, dass der Kunde die Pauschalreise mit einem umgebuchten Flug später antritt. In diesem Fall kann der Kunde verlangen, dass der Reisepreis für die entgangenen Urlaubstage anteilig erstattet wird.

Falls der Rückflug einer Pauschalreise ausfällt, kann der Veranstalter zwar den Vertrag mit dem Kunden kündigen, muss ihn aber auf jeden Fall nach Deutschland zurücktransportieren. Dies kann durch eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug geschehen oder gegebenenfalls auf einem anderen Weg wie etwa mit dem Schiff oder der Bahn. Pauschalurlauber, denen dadurch Mehrkosten wie Hotelübernachtungen entstehen, haben in der Regel ein Anrecht auf Erstattung - allerdings durch die Fluggesellschaft und nicht durch den Reiseveranstalter. Kündigt der Veranstalter den Vertrag nicht, muss er alle zusätzlichen Kosten für die Unterbringung übernehmen.


ANsprüche geltend machen

Eine Umbuchung bei Ausfall oder Verspätung eines Flugs erfolgt in der Regel direkt am Schalter der jeweiligen Fluggesellschaft am Flughafen. Bei Geldforderungen - im Falle von Rückerstattungen, Betreuungsleistungen oder Ausgleichszahlungen - sollte sich der Fluggast schriftlich an die Fluggesellschaft wenden. Verbraucherzentralen raten, hier den Fall genau zu schildern und anzugeben, wann die Fluggesellschaft die Reisenden über Ausfall oder Verspätung informiert hat. Auch sollten hier bereits Angaben zu Forderungen gemacht werden.

Eine Bestätigung des Flugausfalls oder der Verspätung ist von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich. Bei Fragen und Unsicherheiten rund um die Fluggastrechte helfen Verbraucherzentralen oder das Luftfahrt-Bundesamt weiter. Lehnt die Fluggesellschaft die Forderung ab, hat der Fluggast die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) zu wenden.


Fotos, Texte. Grafiken: JHreisen - Wikipedia / Daten und Links ohne Gewähr (01.2024)